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Die Möglichkeit, sich für ein Saisonkennzeichen zu entscheiden, besteht seit dem 01.03.1997.
Bei der Zuteilung eines Saisonkennzeichens kann der Fahrzeughalter entscheiden, für welchen Monatszeitraum (mindestens zwei Monate, höchstens elf Monate) das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zugelassen sein soll. Die Zulassungsdauer wird rechts auf dem Kennzeichenschild eingeprägt. Die Ziffer über dem Bindestrich kennzeichnet den Monat des Beginns, die Ziffer unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Zulassungszeitraums.
Das Fahrzeug ist während des Zulassungszeitraums für volle Monate zugelassen, d.h. der Beginn ist immer der erste Tag, das Ende des Zeitraums immer der letzte Tag des betreffenden Monats.
Bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen gelten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das normale amtliche Kennzeichen anzuwenden sind.
Einzige Besonderheit ist, dass das betreffende Fahrzeug nur während des Zulassungszeitraums im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt werden darf.
Interessant sind Saisonkennzeichen insbesondere für Krafträder, Wohnmobile, Anhänger oder Cabrios.
Folgende Unterlagen müssen bei der Zuteilung eines Saisonkennzeichens vorgelegt werden:

Seit Mai 1998 heißen die ehemals "Roten Kennzeichen" nun Kurzzeitkennzeichen. Sie sind ab Ausstellungsdatum fünf Tage gültig und werden ausgegeben für Überführungsfahrten, z.B. zum TÜV oder DEKRA, zur Werkstatt oder zur Zulassungsstelle, Probefahrten.
Folgende Unterlagen sind der Zulassungsstelle zur Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens vorzulegen:

Das Fahrzeug ist zur Kontrolle der Verkehrssicherheit dem Straßenverkehrsamt vorzuführen.
Die Gültigkeitsdauer des Ausfuhrkennzeichens kann zwischen zehn Tagen und zwölf Monaten liegen.
Dabei muss das Fahrzeug für die Dauer des Ausfuhrkennzeichens TÜV-frei sein

Die Zulassungsstelle hat gemäß § 28 Abs. 3 Straßenverkehrs Zulassungsordnung unter anderem zu prüfen, ob ein Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung oder jeweils ein rotes Kennzeichen zur einmaligen Verwendung (bis 15 Tage) auszugeben ist. Es kommen nur Kraftfahrzeuge in Betracht, die mindestens vor 25 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. Für die weitere Prüfung sind Angaben über die Veranstaltungen, die Sie besuchen möchten, oder Veranstaltungsnachweise notwendig. Beispiele für Veranstaltungsnachweise sind: Teilnahmebescheinigungen, rechtsverbindliche Bestätigungen von Oldtimer- oder Veteranenclubs, etc. Falls die Voraussetzungen zur Erteilung eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung vorliegen, ist ein Nachweis über die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs erforderlich. Hierfür ist die entsprechende Bestätigung einer technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder ein dementsprechendes Abnahmezertifikat vorzulegen, das nicht älter als zwei Jahre sein darf. Ein rotes Dauerkennzeichen darf nur an zuverlässige Fahrzeughalter ausgegeben werden. Die Zuverlässigkeit des Fahrzeughalters ist durch Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses und eines aktuellen Auszuges aus dem Verkehrszentralregister zu belegen. Eine Versicherungsbestätigung für rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung ist ebenfalls nachzuweisen. Das rote Dauerkennzeichen gilt sowohl für die eingangs erwähnten Veranstaltungen als auch für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung sowie für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten der betreffenden Fahrzeuge. Über alle diese Fahrten ist ein Fahrtenbuch zu führen. Die Bearbeitung der Zuteilung erfolgt durch das Einreichen eines formlosen Antrags Ihrerseits, dem die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind.

Mit der 25. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22.7.1997 wurde das so genannte "Oldtimer-Kennzeichen" in die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) eingeführt.
Das "Oldtimer-Kennzeichen" wird nur für Fahrzeuge zugeteilt, die aufgrund eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen (nur TÜV) eine Betriebserlaubnis als Oldtimer gemäß §21 c StVZO erlangt haben. Hierzu kommen nur Kraftfahrzeuge in Betracht, die mindestens vor 30 Jahren erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wurden und vornehmlich zur Pflege des kfz-technischen Kulturgutes eingesetzt werden. Die Fahrzeuge erhalten ein Eurokennzeichen mit einer normalen Kennzeichenkombination. Zusätzlich wird im Fahrzeugschein und auf dem Kennzeichen hinter der letzten Zahl ein "H" für "historisches Fahrzeug" eingedruckt beziehungsweise eingestanzt. Durch den zusätzlichen Buchstaben "H" kann unter Umständen eine Umkennzeichnung notwendig werden.
Zur Beantragung des Historischen Kennzeichens sind nachfolgende Unterlagen vorzulegen:

Verfahren bei Verlust des Kfz-Briefs
Es ist eine Verlusterklärung und eine Versicherung an Eides Statt abzugeben. Diese Versicherung an Eides Statt kann nur persönlich (nicht durch Beauftragte) bei einem Notar Ihrer Wahl oder bei einem Mitarbeiter des Straßenverkehrsamtes abgelegt werden. Der Fahrzeugbrief wird beim Kraftfahrt- Bundesamt aufgeboten und der Verlust im Verkehrsblatt veröffentlicht. Nach Ablauf der Sperrzeit (circa sechs bis acht Wochen) wird der Ersatz-Fahrzeugbrief per Post zugestellt. Er kann auch vom Halter oder einem Bevollmächtigten abgeholt werden.
Zur Beantragung eines neuen Fahrzeugbriefs sind der Zulassungsstelle folgende Unterlagen vorzulegen:
Verfahren bei Verlust des Kfz-Scheins

Im Falle eines Diebstahls der Autokennzeichen ist eine Umkennzeichnung des Kraftfahrzeugs erforderlich.
Die alten Kennzeichen werden gesperrt.
Wurde Ihnen nur ein Kennzeichen gestohlen, ist das verbliebene Schild der Zulassungsstelle auszuhändigen.
Zur Beantragung neuer Autokennzeichen sind Fahrzeugbrief und -schein vorzulegen.
Folgende Unterlagen sind der Zulassungsstelle zur Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens vorzulegen:
Notwendige Verfahren bei Diebstahl des KraftfahrzeugsZunächst ist bei der Polizei eine Anzeige über Kraftfahrzeugdiebstahl zu erstatten.
Anschließend sind der Zulassungsstelle folgende Unterlagen für die Abmeldung des Fahrzeugs vorzulegen:
Die Abmeldung des Fahrzeugs gilt rückwirkend auf den Tag des Diebstahls.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkaufen, teilen Sie der Zulassungsstelle den Namen und die Anschrift des Erwerbers mit. Neben dieser Mitteilung übergeben Sie der Zulassungsstelle eine Empfangsbestätigung des Erwerbers über den Erhalt von Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein. Üblicherweise wird dies eine Kopie des Kaufvertrags sein. Mit der Übergabe dieser Unterlagen sind Sie Ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht nachgekommen.
Die steuerliche Entlastung des Veräußerers wird erst mit dem Eingang dieser Mitteilung bei der Zulassungsstelle rechtswirksam. Die Meldepflicht besteht auch bei vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen.

Bei einer Anschriftenänderung sind der Zulassungsstelle folgende Unterlagen vorzulegen:
Durch eine Namensänderung wird die Vorlage folgender Unterlagen notwendig:
Im Falle einer technischen Änderung sind der Zulassungsstelle folgende Unterlagen vorzulegen:
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