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Versicherer, die ihre Dienste ausschließlich im Internet anbieten,
müssen eine schnelle Kontaktaufnahme sicherstellen. Dies bedeutet
aber nicht, dass sie auf Ihren Internetseiten eine Telefonnummer angeben
müssen.
Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 16. Oktober 2008
entschieden (Az.: C-298/07).
1) Ausgangslage: Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Der Entscheidung lag eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
gegen die deutsche internet versicherung ag zugrunde.
Hintergrund: Die Verbraucherschützer hielten es für rechtswidrig, dass der
Versicherer potenziellen Kunden eine Kontaktaufnahme ausschließlich per
Post, per E-Mail sowie mit Hilfe eines elektronischen Formulars ermöglicht.
Auch die telefonische Kontaktaufnahme müsse der Versicherer für schnelle
Rückfragen ins Kommuniktaionsangebot aufnehmen
2) Landgericht - Berufung - Bundesgerichtshof - EuGh
Nachdem das in der ersten Instanz angerufene Landgericht Dortmund der Klage der Verbraucherzentrale stattgegeben hatte, die Berufungsinstanz jedoch der Rechtsauffassung des Versicherers, keine Telefonnummer angeben zu müssen, folgte, landete die Sache schließlich beim Bundesgerichtshof. Doch der wollte die Sache nicht abschließend entscheiden und gab den Fall an den Europäischen Gerichtshof weiter.
3) Das Urteil
Zur Wahrung der Verbraucherrechte reicht es, neben dem E-Mail-Kontakt einen
zweiten schnellen Weg der Kontaktaufnahme zu eröffnen, etwa mit Hilfe eines
elektronischen Formulars. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH,
Aktenzeichen C-298/07) anlässlich der Frage, ob die deutsche internet
versicherung verpflichtet sei, schon vor Vertragsabschluss eine Telefonnummer
bekannt zu geben.
Eine Kommunikation ist dann als effizient anzusehen, wenn sie es erlaubt,
dass der Nutzer angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält,
die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist - so
der EuGh. Antworten auf Anfragen innerhalb von 30-60 Minuten sind nach Ansicht
des Gerichts durchaus ausreichend.
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